OLG Köln - Urteil vom 08.12.2021
11 U 73/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 364/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan SVorsteuerabzugsberechtigter GeschädigterNutzungsentschädigung auf Grundlage des Nettokaufpreises

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 11 U 73/21

DRsp Nr. 2022/2330

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S Vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter Nutzungsentschädigung auf Grundlage des Nettokaufpreises

1. Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826 BGB ist auf den Nettokaufpreis beschränkt.2. Auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB erfolgt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigtem auf Grundlage des Nettokaufpreises ("kein Brutto vom Netto").

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 364/20 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin 52.161,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer A zu zahlen;

2.

an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.