OLG München - Endurteil vom 10.08.2020
21 U 2719/19
Normen:
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 1107/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf GTDEinrede der VerjährungKein Anspruch auf ein ErfüllungsinteresseGrundsätze der DifferenzhypotheseFehlendes Feststellungsinteresse mangels Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils in der Hauptsache

OLG München, Endurteil vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 21 U 2719/19

DRsp Nr. 2022/498

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf GTD Einrede der Verjährung Kein Anspruch auf ein Erfüllungsinteresse Grundsätze der Differenzhypothese Fehlendes Feststellungsinteresse mangels Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils in der Hauptsache

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.04.2019, Az. 53 O 1107/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) zugelassen.

Normenkette:

BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 249 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz in Höhe des merkantilen Minderwerts sowie einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden gegen den Verkäufer (der seine Verkäufereigenschaft bestritten hat) und den Hersteller eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs geltend. Der Kläger hatte am 11.05.2009 bei der Beklagten zu 1) einen VW Golf GTD 2,0 l TDI für 26.940 € als Neuwagen bestellt, der ihm am 17.04.2010 übergeben wurde. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug am 01.04.19 nach Angaben des Klägers 174.992 km.

1. 2. 3.