OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2021
8 U 202/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 435/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 288Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer SittenwidrigkeitBehauptete Lenkwinkelerkennung

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 202/20

DRsp Nr. 2022/2385

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 288 Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Sittenwidrigkeit Behauptete Lenkwinkelerkennung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249; BGB § 251;

Gründe

I.

1.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, da in dem von ihr hergestellten Fahrzeug mit dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen.

2.

1. 2. 3. 4.