OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2021
6 U 108/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 278/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW TouaregRückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitUnzulässige Abschalteinrichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 6 U 108/20

DRsp Nr. 2022/2255

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Unzulässige Abschalteinrichtung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20.02.2020 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.597,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2019 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites in I. Instanz haben die Klägerin zu 36% und die Beklagte zu 64% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 23% und der Beklagten zu 77% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2.