OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.2021
17 U 477/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 305/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitAnrechnung von Nutzungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 17 U 477/19

DRsp Nr. 2022/4046

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Anrechnung von Nutzungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung

1. Die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Abgasreinigung durch den Hersteller des Fahrzeugmotors kann einen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung begründen.2. Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils des Anspruchstellers ist im Rahmen des § 287 ZPO der durch die vertragliche Gegenleistung bestimmte objektive Wert des Fahrzeugs mit dem aktuellen Fahrzeugwert zu vergleichen.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil Landgerichts Gießen vom 21. März 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.450,00 € nebst Zinsen vom 16. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 13.900,00 €, der sich ab dem 16. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020 Tag für Tag linear auf 12.450,00 € ermäßigt, und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.450,00 € seit dem 1. November 2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran Highline 2.0, …, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.