BGH - Urteil vom 31.03.1992
VI ZR 143/91
Normen:
BGB § 249, § 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)366a
ES Kfz-Schaden L-2/22
NJW-RR 1992, 852
VersR 1992, 973
Vorinstanzen:
Hamm,

Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte

BGH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen VI ZR 143/91

DRsp Nr. 1993/690

Erwerbsschaden des Unternehmers bei unfallbedingtem Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte

Ersatzfähiger, mit den Beweiserleichterungen aus §§ 252 BGB, 287 ZPO geltendzumachender Erwerbsschaden des Unternehmers wegen unfallbedingten Einsatzes zusätzlicher Arbeitskräfte.

Normenkette:

BGB § 249, § 252 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

a. »Nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft als solcher, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten stellt einen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn dar, so daß der Unternehmer seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen kann ... . Vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als konkreter Verlust in der Vermögensbilanz ausgewirkt hat. ...