OLG Hamm - Beschluß vom 15.06.1998
6 U 85/95
Normen:
BGB §§ 842 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)362c-d
r+s 1998, 465

Erwerbsschaden i.S. des § 842 BGB

OLG Hamm, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 85/95

DRsp Nr. 1999/1718

Erwerbsschaden i.S. des § 842 BGB

1. Unfallbedingte Rentennachteile gehören zu dem nach § 842 BGB zu ersetzenden Erwerbsschaden.2. Ist der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos, besagt das allein noch nichts darüber, ob er in späterer Zeit nicht evtl. doch wieder eine Arbeitsstelle gefunden und infolge der anfallenden Beiträge seine Rentenposition verbessert hätte; ihm kommen die Beweiserleichterungen des § 252 S. 2 BGB zugute.3. Bei der Prognose, ob der Geschädigte ohne den Unfall wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte, muß aber neben der Ausbildung und dem bisherigen Arbeitsverlauf die ungünstige Arbeitsmarktlage berücksichtigt werden. Ist die Prognose sehr ungünstig, ist auch für die Schätzung eines Mindestschadens gem. § 287 ZPO kein Raum.

Normenkette:

BGB §§ 842 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
DRsp I(147)362c-d
r+s 1998, 465