1. Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 08. Februar 2023 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung vom 30. Januar 2023 bestand (§ 33 a StPO).
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 19. Juli 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Rüsselsheim zurückverwiesen.
4. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
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