OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2023
3 Ss-OWi 1316/22
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6; StVG § 24;
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 30.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8200 Js 8179/20

Erziehungsfunktion eines Fahrverbots als verhältnismäßiger ErwägungsgrundWechselwirkung zwischen Geldbuße und FahrverbotVerhängung eines Fahrverbots wegen einer zwei Jahre zurückliegenden GeschwindigkeitsüberschreitungAngaben im Urteil zu lang zurückliegender Tatbegehung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2023 - Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1316/22

DRsp Nr. 2023/14645

Erziehungsfunktion eines Fahrverbots als verhältnismäßiger Erwägungsgrund Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot Verhängung eines Fahrverbots wegen einer zwei Jahre zurückliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung Angaben im Urteil zu lang zurückliegender Tatbegehung

Vor dem Hintergrund des erzieherischen Zwecks eines Fahrverbots muss sich das Gericht im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung in seinen Urteilsgründen damit auseinandersetzen, dass zwischen der Tatbegehung und der Verurteilung schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass den Betroffenen hieran ein Verschulden trifft.

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 30. Januar 2023 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 08. Februar 2023 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, die vor dem Erlass der Entscheidung vom 30. Januar 2023 bestand (§ 33 a StPO).

3. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 19. Juli 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Rüsselsheim zurückverwiesen.

4. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 6; § ;