VGH Bayern - Beschluss vom 13.06.2017
11 CS 17.1022
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 12; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 17.492

EU-Fahrerlaubnis (Tschechien); Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Hinweis auf Verletzung des Wohnsitzerfordernisses; Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse; rein fiktiver Wohnsitz; Umgehung strengerer Fahrerlaubnisanforderungen; Substantiierung und Verifizierung eines Auslandaufenthalts

VGH Bayern, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1022

DRsp Nr. 2017/12412

EU-Fahrerlaubnis (Tschechien); Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Hinweis auf Verletzung des Wohnsitzerfordernisses; Berücksichtigungsfähigkeit inländischer Erkenntnisse; rein fiktiver Wohnsitz; Umgehung strengerer Fahrerlaubnisanforderungen; Substantiierung und Verifizierung eines Auslandaufenthalts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RL 2006/126/EG Art. 12; RL 2006/126/EG Art. 7; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.