VGH Bayern - Beschluss vom 13.06.2017
11 CS 17.894
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.284

EU-Fahrerlaubnis (Tschechische Republik); Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Berücksichtigung inländischer Umstände; rein fiktiver Wohnsitz; Umgehung strengerer Fahrerlaunisanforderungen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.894

DRsp Nr. 2017/12413

EU-Fahrerlaubnis (Tschechische Republik); Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland; Unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat; Berücksichtigung inländischer Umstände; rein fiktiver Wohnsitz; Umgehung strengerer Fahrerlaunisanforderungen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2; FeV § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine am 9. März 2016 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und B1 nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und die Verpflichtung, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.