Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07. Januar 2014, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.
2.Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Kroatien zur Strafvollstreckung wird zurückgestellt.
I.
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