OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.06.2014
1 AK 3/14
Normen:
IRG § 83b Abs. 1; IRG § 83b Abs. 2 Buchst. b); IRG § 29; IRG § 79 Abs. 2 S. 1-3; GG Art. 6 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1; IRG § 79 Abs. 1; IRG § 79 Abs. 3; IRG § 33;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 322

Europäischer Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in VukovarAuslieferung eines serbischen Volkszugehörigen nach KroatienPrüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollenÜberwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 1 AK 3/14

DRsp Nr. 2014/12815

Europäischer Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in VukovarAuslieferung eines serbischen Volkszugehörigen nach Kroatien Prüfung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland

Bei der im Bewilligsverfahren zu berücksichtigenden Frage, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland besteht, ist neben des Bestehens von familiären Bindungen auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte ein festes Arbeitsverhältnis inne hat und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass er dieses fortsetzen kann, weil er die Voraussetzungen für die Zulassung zum Freigang erfüllt.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 07. Januar 2014, dass die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nicht beabsichtigt sei, rechtsfehlerhaft getroffen ist.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Kroatien zur Strafvollstreckung wird zurückgestellt.

Normenkette:

IRG § 83b Abs. 1; IRG § 83b Abs. 2 Buchst. b); IRG § 29; IRG § 79 Abs. 2 S. 1-3; GG Art. 6 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1; IRG § 79 Abs. 1; IRG § 79 Abs. 3; IRG § 33;

Gründe

I.