OLG Celle - Urteil vom 02.02.2012
8 U 125/11
Normen:
VVG (a.F.) § 5a; BGB § 499; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 167/10

Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 8 U 125/11

DRsp Nr. 2012/4177

Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB

Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des VN gem. §§ 5 a VVG a. F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam. sie kann insb. nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Mai 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 5a; BGB § 499; BGB § 495;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.

Am 10. Januar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags (Anlage B 1 im Anlagenband Beklagte). Zum Abruftermin am 1. Dezember 2007 brachte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 26.305,22 € zur Auszahlung.