OLG Celle - Urteil vom 09.02.2012
8 U 191/11
Normen:
VVG (a.F.) § 5a; BGB § 499; BGB § 495; BGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 177/10

Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB; Rechtsnatur der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag

OLG Celle, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 8 U 191/11

DRsp Nr. 2012/4178

Europarechtskonformität der Befristung des Widerspruchsrechts gemäß §§ 5a VVG a.F., 499, 495 BGB; Rechtsnatur der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag

1. Die befristete Widerspruchsmöglichkeit des VN gem. §§ 5 a VVG a. F., 499, 495 BGB ist ungeachtet diskutierter europarechtlicher Bedenken wirksam. sie kann insb. nicht nach vollständiger Vertragsbeendigung ausgeübt werden. 2. Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs.

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.614,01 €.

Normenkette:

VVG (a.F.) § 5a; BGB § 499; BGB § 495; BGB § 355;

Gründe: