OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.02.2014
7 U 7/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 137/12

Europarechtskonformität des Abschlusses von Kapitallebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 7 U 7/13

DRsp Nr. 2015/16628

Europarechtskonformität des Abschlusses von Kapitallebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell

Das in § 5a VVG a.F. geregelte sogenannte Policenmodell ist europarechtskonform. Sofern wirksam über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt worden ist (hier: bejaht), besteht dementsprechend kein "ewiges Widerspruchsrecht".

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 137/12) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird, beschränkt auf die sich aus § 5 a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen, zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2.