OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2014
12 U 45/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 329/11

Europarechtskonformität des Abschlusses von Kapitallebensversicherungen nach dem sog. PolicenmodellAnforderungen an die Widerrufsbelehrung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 12 U 45/13

DRsp Nr. 2015/20892

Europarechtskonformität des Abschlusses von Kapitallebensversicherungen nach dem sog. Policenmodell Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

1. Der drucktechnischen Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn sie sich durch Fettdruck und Unterstreichung von dem vorangegangenen Text des nur zwei Seiten umfassenden Anschreibens abhebt und durch die fettgedruckte Überschrift "Widerspruchsrecht" ins Auge springend hervorgehoben ist. 2. Das Policenmodell gem. § 5a VVG a.F. ist europarechtskonform (Anschl. an BGH - IV ZR 73/13 - 16.07.2014).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch.

I. II. III.