Autor: Felix Koehl |
PraxistippHäufig führt bei einem Verkehrsteilnehmer, bei dem festgestellt wird, dass er Drogen konsumiert hat, dieser Umstand zu einer anschließenden Hausdurchsuchung, um außerhalb des Verkehrsrechts Verstöße gegen das |
Durchsuchungen können beim Verdächtigen einer Tat oder der Teilnahme an einer Straftat, der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei vorgenommen werden (§ 102 StPO), aber auch bei Dritten gem. § 103 StPO.
Für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter zuständig (§ 105 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten i.S.d. § 152 GVG erfolgen.
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