Grundsatz

Autor: Felix Koehl

Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten (§ 36 Abs. 5 StVO).

Keine verdachtsunabhängige Drogenkontrolle

Die Vorschrift deckt keine verdachtsunabhängige Drogenkontrolle. Selbst ein Drogenvortest darf nur stattfinden, wenn zumindest ein vager Anfangsverdacht besteht.

Hinweis!

In diesem Zusammenhang gibt es für Polizeibeamte ein Schulungsprogramm "Drogenerkennung im Straßenverkehr", das helfen soll, drogen- und medikamentenbeeinflusste Fahrer zuverlässig zu erkennen. In Umsetzung der dort erworbenen Kenntnisse können Polizeibeamte in der Lage sein, einen Anfangsverdacht festzustellen.

Bestehen eines Anfangsverdachts

Ein Anfangsverdacht kann vorliegen, wenn beim Betroffenen eine verlangsamte oder fehlende Pupillenreaktion im Zusammenhang mit Lichtreflexen besteht. Dann kann ein Drogenschnelltest durchgeführt werden, bei dem der Betroffene allerdings freiwillig mitwirken muss. Ist dieser positiv, ist der Anfangsverdacht weiter erhärtet. Wird der Drogenschnelltest verweigert, kann dennoch ein ausreichender Anfangsverdacht bestehen.

Nur Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht