BGH - Urteil vom 16.07.2003
VIII ZR 243/02
Normen:
BGB § 463 S. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2003, 1865
BGHReport 2003, 1195
DAR 2003, 510
DB 2003, 2170
JR 2004, 338
MDR 2003, 1287
VRS 105, 402
VersR 2004, 743
WM 2003, 2148
ZGS 2003, 323
ZIP 2003, 1755
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Fabrikneuheit eines Pkw

BGH, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 243/02

DRsp Nr. 2003/10783

Fabrikneuheit eines Pkw

»Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).«

Normenkette:

BGB § 463 S. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Im Sommer 2000 schloß die Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertrag wurde durch die Beklagte, die als BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus betreibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit "Neue Kraftfahrzeuge -Bestellung" überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular ist auf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000 datiert. Der undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni 2000 von der BMW Financial Services - BMW Bank GmbH im Namen und für Rechnung der BMW Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat die Leasinggeberin ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.