OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2000
4 U 173/99
Normen:
AUB 88 § 11 Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 332/97

Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung - Verzinsung bei Vernachlässigung des Anerkenntnisgebots

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 173/99

DRsp Nr. 2001/6497

Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung - Verzinsung bei Vernachlässigung des Anerkenntnisgebots

»1. Hat der Unfallversicherer nach Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung ein Sachverständigengutachten zum Grad der unfallbedingten Invalidität des Versicherungsnehmers eingeholt und damit seine notwendigen Feststellungen für die vorläufige Entscheidung nach § 11 I AUB 88 abgeschlossen, so wird die Invaliditätsentschädigung wegen der gebotenen Erklärung, ob und in welcher Höhe der Versicherer einen Anspruch anerkennt, fällig.2. Setzt sich der Versicherer über das Anerkenntnisgebot hinweg, indem er lediglich ein Abfindungsangebot macht, und führt er auch kein Überprüfungsverfahren nach § 11 IV AUB 88 durch, muß der Versicherer sich so behandeln lassen, als hätte er sich bedingungskonform verhalten, und die dem Versicherungsnehmer zustehende Invaliditätsentschädigung ab dem Zeitpunkt de Abfindungsangebots nach § 11 IV Abs. 3 AUB 88 mit 5 % verzinsen.«

Normenkette:

AUB 88 § 11 Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht (weitere) Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung.