OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2000
13 U 82/00
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 1 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 166
OLGReport-Hamm 2001, 239
SP 2001, 79
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 521/99

Fahrbahnbenutzung durch Fußgänger - Ausweichpflicht - Mitverschulden

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 82/00

DRsp Nr. 2001/976

Fahrbahnbenutzung durch Fußgänger - Ausweichpflicht - Mitverschulden

»Ein Fußgänger muß trotz zulässiger Benutzung der Fahrbahn (§ 25 I StVO) bei erkennbarer Gefährdung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug neben die Fahrbahn ausweichen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist (mindestens 30 % Mitverschulden des Fußgängers bei Kollision mit entgegenkommendem Fahrzeug).«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 1 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenkasse Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Am Abend des 10.1996 fuhr der Beklagte zu 1) gegen 20 Uhr auf der S Straße von nach B. In Höhe der Einmündung B kam dem Beklagten zu 1) auf dem von ihm befahrenen Fahrstreifen die Fußgängerin J entgegen. Streitig unter den Parteien ist, ob die Fußgängerin hart rechts am Fahrbahnrand oder mehr mittig zur Fahrbahn hin ging. Auf beiden Seiten der Straße ist kein Gehweg vorhanden. Es kam zur Kollision, bei der Frau J schwer verletzt wurde. Sie erlitt Gehirnschädigungen und ein sogenanntes appallisches Syndrom. Am verstarb sie an den Folgen des Unfalls.