BGH - Beschluß vom 09.12.1986
4 StR 436/86
Normen:
StVO (1970) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 238
DRsp II(286)214d
EzSt StVO § 2 Nr. 2
JZ 1987, 256
MDR 1987, 251
NJW 1987, 913
NStE StVO § 2 Nr. 1

Fahren auf der Überholspur einer Autobahn

BGH, Beschluß vom 09.12.1986 - Aktenzeichen 4 StR 436/86

DRsp Nr. 1992/3398

Fahren auf der Überholspur einer Autobahn

»Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage geboten, befährt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und ist allein wegen dieses Verstoßes zur Rechenschaft zu ziehen, auch wenn er durch seine Fahrweise nachfolgende Verkehrsteilnehmer am Überholen gehindert hat, sofern das Überholen nur durch Überschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre.«

Normenkette:

StVO (1970) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 ;

I. Der Betroffene fuhr am 3. Juli 1985 mit einem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Stuttgart - München in Richtung München. In einem Bereich, in dem die höchstzulässige Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist, benutzte er, mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 110 km/h fahrend, die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen Autobahn. Die auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h fahrenden Fahrzeuge hielten Abstände zwischen 300 bis 500 m ein. In Höhe der Kilometer 63 bis 61, 5, also auf einer Fahrstrecke von insgesamt 1. 500 m, fuhren hinter dem Fahrzeug des Betroffenen drei weitere Personenkraftwagen, deren Führer durch Licht- und Hupzeichen ihre Absicht, überholen zu wollen, zu erkennen gaben. Sie überholten ihn rasch, nachdem er nach rechts eingeschert war.