OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2014
5 Ss 253/14
Normen:
StGB § 164 Abs. 1; StGB § 248b; StGB § 145d;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 276
StV 2015, 179
Vorinstanzen:
StA Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 9998/13
AG Ravensburg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 9998/13

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Flucht vor der Polizei, anschließende wahrheitswidrige Einlassung, ein anderer sei mit dem Fahrzeug gefahren, wobei diese Einlassung mit dem anderen abgesprochen war und mit dessen Einverständnis erfolgtePrüfung einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2014 - Aktenzeichen 5 Ss 253/14

DRsp Nr. 2014/12790

Fahren ohne Fahrerlaubnis und Flucht vor der Polizei, anschließende wahrheitswidrige Einlassung, ein anderer sei mit dem Fahrzeug gefahren, wobei diese Einlassung mit dem anderen abgesprochen war und mit dessen Einverständnis erfolgte Prüfung einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung

Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Ist die behauptete Straftat ein absolutes Strafantragsdelikt, so ist die falsche Verdächtigung deshalb grundsätzlich nur strafbar, wenn der Strafantrag gestellt wird. Es genügt allerdings auch, wenn die spätere Antragstellung zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2013, soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde, im Schuldspruch und im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO

a u f g e h o b e n.