OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.07.2020
1 Ss 100/20
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; StVG § 21;
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ds 1163/19

Fahren ohne FahrerlaubnisBerechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem FührerscheinBegrenzung nationalen Führerscheinrechts durch EU-Fahrerlaubnisrichtlinie

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 1 Ss 100/20

DRsp Nr. 2021/12797

Fahren ohne Fahrerlaubnis Berechtigung zum Fahren in Deutschland mit rumänischem Führerschein Begrenzung nationalen Führerscheinrechts durch EU-Fahrerlaubnisrichtlinie

Die Verurteilung eines Unionsbürgers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz Erteilung einer Fahrerlaubnis seines Heimatlandes nach Ablauf einer im Inland verhängten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfordert Feststellungen dazu, ob es sich um eine Neuerteilung, eine Erneuerung einer bereits erteilten Fahrerlaubnis oder einen Umtausch, handelt, da die Anerkennung der Fahrerlaubnis neben weiteren Erfordernissen grds. davon abhängt, ob ihre Erteilung mit einer erneuten Prüfung der Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist einhergegangen ist.

1. Nationale Regelungen zum Führerschein, der in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist (hier Rumänien), sind nur anwendbar, wenn sie mit der EU-Führerscheinrichtlinie übereinstimmen. 2. Das Gericht muss bei Prüfung des Tatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis prüfen, ob es sich bei dem ausländischen Führerschein um eine Neuerteilung, einen Umtausch oder eine Erneuerung handelt. Dies hat durch Rückfragen bei den zuständigen ausländischen Behörden zu erfolgen.