Fahrerermittlung

Autor: Wyttenbach

In der Schweiz ist grundsätzlich der Fahrer strafbar. Vom Halter kann die Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers verlangt werden. Der Halter muss aber nicht zu seinen Ungunsten oder zuungunsten von Familienangehörigen aussagen. Sein Schweigen kann grundsätzlich nicht gegen ihn verwendet werden. Ist im Ordnungsbußenverfahren nicht bekannt, wer eine Zuwiderhandlung begangen hat, so wird die Buße dem Halter auferlegt.