Ordnungsbußenverfahren

Autor: Wyttenbach

Gesetzliche Grundlage für das Ordnungsbußenverfahren ist das Ordnungsbußengesetz (OBG) vom 18.03.2016 (Stand 01.01.2023) und die Ordnungsbußenverordnung (OBV) mit der darin befindlichen Bußenliste.

Die Bußenliste ist vom Namen her mit dem deutschen Verwarnungs- und Bußgeldkatalog verwandt.

Einfache Verkehrsübertretungen können nach Art. 1 OBG in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbußen geahndet werden. Die Höchstgrenze der Ordnungsbußen ist auf 300 CHF festgelegt. Anzumerken ist, dass das Schweizer Recht Ordnungswidrigkeiten nicht kennt. Bei allen Verkehrsübertretungen handelt es sich grundsätzlich um Strafsachen.

Das Ordnungsbußenverfahren wird nach Art. 4 OBG in folgenden Fällen nicht angewandt, wenn:

bei der Zuwiderhandlung durch den Täter Personen gefährdet oder ein Sachschaden verursacht wurde,

die Tat nicht in der Ordnungsbußenliste aufgeführt ist,

die Person das Ordnungsbußenverfahren ablehnt,

Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die im Ordnungsbußengesetz nicht genannt sind.

Hat der Täter mehrere in der Bußenliste geahndete Übertretungen begangen, so werden die in der Liste genannten Beträge addiert. Übersteigt die dann ausgeworfene Buße den Betrag von 600 CHF, so werden die Übertretungen nicht mehr als Ordnungsbußen behandelt, sondern es findet ein ordentliches Verfahren statt.