OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2004
3 Ss 328/04
Normen:
StGB § 69 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 21.05.2004

Fahrerlaubnis; Entziehung; Gesamtwürdigung; Begründung; Gewerbsmäßigkeit, Entfallen; Drogensucht

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 328/04

DRsp Nr. 2004/18991

Fahrerlaubnis; Entziehung; Gesamtwürdigung; Begründung; Gewerbsmäßigkeit, Entfallen; Drogensucht

»Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßgen Diebstahls.«

Normenkette:

StGB § 69 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Führerschein des Angeklagten eingezogen, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte zunächst mit am 25.05.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung am 08.06.2004 mit am 15.06.2004 bei dem Amtsgericht eingegangenem weiteren Schriftsatz des Verteidigers als Revision bezeichnet und das Rechtsmittel gleichzeitig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

II.