VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2004
10 S 1346/04
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 28 Abs. 5 ; IntKfzV § 4 Abs. 4 Nr. 3 ; IntKfzV § 4 Abs. 5 ; IntKfzV § 11 Abs. 2 ; LVwVfG § 43 Abs. 2 ; LVwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1 ; EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 596
DÖV 2005, 308
VRS 108, 141
ZfS 2005, 212
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2196/03

Fahrerlaubnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsstellung, Verbesserung, Aufhebung, Wirksamkeit, Erledigung auf andere Weise, EU-Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen, Amtshaftungsanspruch

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 10 S 1346/04

DRsp Nr. 2007/23744

Fahrerlaubnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsstellung, Verbesserung, Aufhebung, Wirksamkeit, Erledigung auf andere Weise, EU-Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen, Amtshaftungsanspruch

»1. Beabsichtigt ein Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann. 2. § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse. 3. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.«

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ; FeV § 28 Abs. 5 ; IntKfzV § 4 Abs. 4 Nr. 3 ; IntKfzV § 4 Abs. 5 ; IntKfzV § 11 Abs. 2 ;