VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2017
11 CS 17.1089
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 17.16

Fahrerlaubnisentziehung; Fahreignung bei gestörter Hypoglykämiewahrnehmung bei Diabetes mellitus Typ 1

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1089

DRsp Nr. 2017/13510

Fahrerlaubnisentziehung; Fahreignung bei gestörter Hypoglykämiewahrnehmung bei Diabetes mellitus Typ 1

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2017 wird zurückgewiesen, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1 des Bescheides vom 8. Dezember 2016 beantragt wurde.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2017 wird verworfen, soweit die Ausstellung eines neuen Führerscheins der Klassen A, A1, A2, AM B, BE, C1, C1E und L beantragt wurde.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.