I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von 1 Jahr und 6 Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als begründet verworfen, dass die Sperrfrist noch 1 Jahr und 2 Monate beträgt.
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