OLG Koblenz - Beschluss vom 29.02.2000
1 Ss 27/00
Normen:
StGB § 46, § 56 Abs. 3 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1, § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
StA Trier - 8004 Js 2039/97 ,

Fahrlässige Tötung; Alkoholisierung des Fahrers; Verteidigung der Rechtsordnung; Strafzumessung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 Ss 27/00

DRsp Nr. 2000/8916

Fahrlässige Tötung; Alkoholisierung des Fahrers; Verteidigung der Rechtsordnung; Strafzumessung

»1. Trifft den alkoholisierten Führer eines öffentlichen Verkehrsmittels die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen, gehört eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 o/oo nicht zu den bestimmenden und erörterungsbedürftigen Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO. 2. Die bloße Mitverursachung der Unfallfolgen durch sozialadäquates Verhalten des Opfers ist für die Bemessung der Strafe ohne Bedeutung. 3. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Milderungsgrund - hier: Mitverschulden des Opfers - fehlt, dessen Vorliegen die Entscheidung zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte.«

Normenkette:

StGB § 46, § 56 Abs. 3 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1, § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.

Das Amtsgericht Trier hatte den Angeklagten am 18. Januar 1999 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Ab.s 3 , 52Nr. 2 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.