OLG Koblenz - Beschluss vom 02.06.2022
2 OWi 31 SsBs 99/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 21.01.2022

Fahrlässiger einfacher Rotlichtverstoß eines RechtsabbiegendenGrenzen des Rechtsbeschwerdegerichtes bei Überprüfung der erstinstanzlichen BeweiswürdigungRotlichtverstoß aufgrund von Augenblicksversagen

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 2 OWi 31 SsBs 99/22

DRsp Nr. 2023/16271

Fahrlässiger einfacher Rotlichtverstoß eines Rechtsabbiegenden Grenzen des Rechtsbeschwerdegerichtes bei Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung Rotlichtverstoß aufgrund von Augenblicksversagen

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin geprüft werden. Dafür muss sie unklar, widersprüchlich oder lückenhaft sein. Soweit das Amtsgericht von einem Augenblicksversagen des Fahrers bei Überfahren des Rotlichts ausgeht, auch wenn die Ursache dafür letztlich nicht aufgeklärt werden kann, so ist dies in der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn wenn die Wahrnehmbarkeit des Rotlichtes zu Lasten des Fahrers nicht festgestellt werden kann, darf dann zu seinen Gunsten von einem Augenblicksversagen ausgegangen und der Sachverhalt als Fahrlässigkeit mit dem geringstmöglichen Schuldgehalt bewertet werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Januar 2022 wird auf ihre Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

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Ziffer 1 des Tenors hinsichtlich der ausgelassen Schuldform ergänzend berichtigt wird und hiernach wie folgt lautet: