OLG Bremen - Beschluss vom 18.06.2014
1 SsBs 51/13
Normen:
StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2014, 588
NStZ-RR 2014, 257
NZV 2014, 6
StV 2014, 623
Vorinstanzen:
AG Bremen - 86 OWi 640 Js 51885/12 (550/12) - 15.02.2013,

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangenem Cannabis-Konsum und Überschreiten des analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC

OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 1 SsBs 51/13

DRsp Nr. 2014/10471

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangenem Cannabis-Konsum und Überschreiten des analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC

1. Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt. 2. Im Regelfall besteht für den Tatrichter kein Anlass an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert nach Beendigung der Fahrt erreicht ist.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 15.02.2013 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt. Allerdings wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3;

Gründe:

A.