OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2005
4 Ss OWi 220/05
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 11.10.2004

Fahrpersonalgesetz, Verwerfung wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung, allgemeine Sachrüge, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, Verhinderungsgrund

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 220/05

DRsp Nr. 2005/9383

Fahrpersonalgesetz, Verwerfung wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung, allgemeine Sachrüge, Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung, Verhinderungsgrund

»Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch des Betroffenen sei zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Paderborn vom 21. April 2004 eine Geldbuße in Höhe von 260,00 Euro verhängt worden, weil er bei einer Kontrolle vom 21. Januar 2004 um 12.15 Uhr auf der B 239 im Bereich Kirchlengern als Führer einer Beförderungseinheit von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t ein Tageskontrollblatt bei sich führte, das bereits bis 16.17 Uhr ausgefüllt war. Das Datum, der Name und der Anfangskilometerstand waren nicht eingetragen. Für die Vortage (16. 19. und 20. Januar 2004) konnten keine Tageskontrollblätter vorgelegt werden.

Seinen rechtzeitig dagegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben und eine - vom Verteidiger geltend gemachte - Erkrankung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.