OLG Nürnberg - Urteil vom 27.02.1991
4 U 3324/90
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 452
MDR 1991, 944
NJW-RR 1992, 416
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2650/89

Fahrpreis für eine Taxifahrt mit mehreren Fahrgästen

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen 4 U 3324/90

DRsp Nr. 1994/12967

Fahrpreis für eine Taxifahrt mit mehreren Fahrgästen

Der vereinbarte Preis einer Taxifahrt betrifft grundsätzlich die Beförderung einer Person. Eine dahin getroffene Vereinbarung gilt nicht mehr, wenn der Taxiunternehmer nur eine Mitfahrgelegenheit in einer Fahrt mit mehreren Personen zur Verfügung stellt. Nach § 632 Abs. 2 BGB ist ein anteiliger Fahrpreis als angemessen anzusehen, wobei bei Fahrten außerhalb des Pflichttarifgebiet eine Erhöhung des Gesamtpreises um 15 % für jeden weiteren Fahrgast in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage auf Rückzahlung von Transportentgelt für das Krankenkassenmitglied ... in Höhe von DM 10.141,35 abweisende Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. September 1990 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 8.620,45 und 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung am 5. Januar 1990 aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

II.

Dem Rechtsstreit liegt folgender, im wesentlichen unstreitiger Sachverhalt zugrunde: