OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.08.2023
12 ME 93/23
Normen:
FeV § 3;
Fundstellen:
DAR 2023, 589
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 19.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 19/23

Fahrrad; Trunkenheitsfahrt; Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 12 ME 93/23

DRsp Nr. 2023/11319

Fahrrad; Trunkenheitsfahrt; Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Jedenfalls für das im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (mit mehr als 1,6 BAK) mit dem Fahrrad ausgesprochene Verbot, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge zu führen, stelllt § 3 FeV eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 19. Juli 2023 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3;

Gründe

I.

Der E. geborene Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2023, mit dem ihm im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt (BAK von mindestens ) mit einem Fahrrad im Juli 2022 sowie eine hieran anknüpfende medizinisch-psychologische Begutachtung im Februar 2023 sofort vollziehbar (auch) untersagt wurde, (fahrerlaubnisfreie) Fahrzeuge (u. a. Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.