BayObLG, Urteil vom 31.05.1985 - Aktenzeichen RReg 1 St 89/85
DRsp Nr. 1998/9409
Fahrstreifenwechsel
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4StVO findet nur auf solche Fälle eines Fahrstreifenwechsels Anwendung, die nicht durch eigene Vorschriften, wie z.B. das Ausscheren zum Überholen (§ 5 Abs. 4, Abs. 4aStVO) geregelt sind.