OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.09.2003
1 L 90/03
Normen:
StVZO § 31a ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 524
DÖV 2004, 309
NVwZ-RR 2004, 104
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 301/02

Fahrtenbuch, Firmenwagen, Betriebsplan, Fahrzeugführer, Ermittlungen, Polizei, Zumutbarkeit, Zwei-Wochen-Frist, Kausalität

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 L 90/03

DRsp Nr. 2008/1561

Fahrtenbuch, Firmenwagen, Betriebsplan, Fahrzeugführer, Ermittlungen, Polizei, Zumutbarkeit, Zwei-Wochen-Frist, Kausalität

»Die Auferlegung eines Fahrtenbuches wegen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nach § 31a StVZO gegenüber dem Inhaber einer Firma als Fahrzeughalter ist zulässig, wenn dieser auf Grund des Einsatzplans für Geschäftsfahrten den Kraftfahrzeugführer nicht benennen kann oder die von ihm benannte Person bestreitet, das Kraftfahrzeug geführt zu haben. Weitere Ermittlungen innerhalb der Belegschaft sind in diesem Fall der Polizei nicht zumutbar. Auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist kommt es in diesem Fall nicht an.«

Normenkette:

StVZO § 31a ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die von der Klägerin erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.