Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 133,45 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.
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