LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.09.2014
L 5 AS 1066/13
Normen:
SGB II § 16; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; StVG § 21; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; FeV § 28; FeV § 7;
Fundstellen:
NZS 2014, 6
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 548/12

Fahrtkosten; Eingliederungsleistung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Selbstfahrer; Pendelfahrten; Fahrten zur Arbeitsstätte; Vermittlungsbudget; Ermessensleistung; Führerschein; berufliche Eingliederung; Fahrerlaubnis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 1066/13

DRsp Nr. 2014/15881

Fahrtkosten; Eingliederungsleistung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Selbstfahrer; Pendelfahrten; Fahrten zur Arbeitsstätte; Vermittlungsbudget; Ermessensleistung; Führerschein; berufliche Eingliederung; Fahrerlaubnis

Es besteht kein Anspruch eine Fahrtkostenbeihilfe als Eingliederungsleistung bei einer Arbeitsaufnahme nach § 16 SGB II iVm § 45 SGB III, wenn die geltend gemachten Fahrten als Selbstfahrer den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG erfüllen. Dies ist zB der Fall, wenn ein im Ausland erworbener Führerschein nicht zu Fahrten im Inland berechtigt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; StVG § 21; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; FeV § 28; FeV § 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme entstandene Fahrtkosten hat.