OLG Naumburg - Urteil vom 14.07.2005
4 U 184/04
Normen:
AUB 94 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; VVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3505
NZV 2006, 98
OLGReport-Naumburg 2006, 99
VRS 109, 328
VersR 2005, 1573
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 6 O 573/03 (098) - 07.10.2004,

Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum - Leistungsausschluß in der privaten Unfallversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 4 U 184/04

DRsp Nr. 2005/17434

Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum - Leistungsausschluß in der privaten Unfallversicherung

»1. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft kann ein allgemein gesicherter Grenzwert ab dem Drogenkonsum die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit rechtfertigt, nicht begründet werden. Bei einem Alkoholwert unter 1,1 o/oo ergibt auch eine Addition des Alkohol- und des Dorgenwertes keine absolute Fahruntüchtigkeit. 2. Ein Leistungsausschluß nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94 kommt somit nur in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festgestellt werden können, die den Schluss auf eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt zulassen.«

Normenkette:

AUB 94 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; VVG § 1 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Die Kläger sind die Eltern und Erben ihres am 19.01.2001 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Sohnes R. M. . Dieser war am Unfalltag gegen 12.45 Uhr auf der K 2357 zwischen Wt. und Ws. mit seinem Pkw in einer leichten Rechtskurve auf feuchter Straße nach links auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem Kleintransporter kollidiert; den Sicherheitsgurt hatte er nicht angelegt. Bei der durchgeführten Blutprobe wurde eine Alkoholkonzentration von 0,61 g Promille festgestellt, zudem fanden sich Cannabinoide im Blut.