OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2004
4 Ss OWi 145/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 28.10.2003

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; berufliche Gründe

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 145/04

DRsp Nr. 2004/6046

Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; berufliche Gründe

»Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Soest wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen überschritt die Betroffene am 10. März 2003 als Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen SO - JA 845 in Werl (Stadtwald) außerhalb geschlossener Ortschaft auf der B 63 die außerorts dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 42 km/h.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet: