OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2004
3 Ss OWi 88/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 16.10.2003

Fahrverbot; Absehen; Gründe; tatrichterliches Ermessen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 88/04

DRsp Nr. 2004/6054

Fahrverbot; Absehen; Gründe; tatrichterliches Ermessen

»Zum Absehen vom Regelfahrverbot.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3 Ziff. 1, 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO) eine Geldbuße von 200,00 EURO festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit laufender Nummer 11.3.6 der Tabelle 1 c des Bußgeldkataloges hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts befuhr dieser am 06. Mai 2003 um 06.52 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXXXXX in Essen die Zeunerstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit betrug zumindest 82 km/h (abzüglich Toleranz). Der Betroffene hätte bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritt.