OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2004
3 Ss OWi 239/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 16.12.2003

Fahrverbot, Absehen, Jahresurlaub, Prüfung der Angaben des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 239/04

DRsp Nr. 2004/10708

Fahrverbot, Absehen, Jahresurlaub, Prüfung der Angaben des Betroffenen

»Angaben des Betroffenen zu beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ein Absehen vom Fahrverbot begründen sollen, dürfen vom Tatrichter nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr muss das Urteil sich mit der Glaubhaftigkeit von Angaben des Betroffenen auseinandersetzen, der sich auf besondere Härten wie etwa drohenden Existenz- oder Arbeitsplatzverlust beruft.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 16. Dezember 2003 wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 EURO verurteilt, von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vom 06. August 2003 angeordneten Fahrverbotes von einem Monat jedoch abgesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigetreten.

II.