I.
Das Amtsgericht Herford hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine (erhöhte) Geldbuße von 300,00 EURO verhängt; von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 08. April 2002 um 18.46 Uhr in Bünde die Dünner Straße in Fahrtrichtung Dünne, wobei die gemessene Geschwindigkeit auf einem Teilstück der Dünner Straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft 96 km/h betrug. Das Gericht ging nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h aus.
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