OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2004
3 Ss OWi 293/04
Normen:
BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 02.12.2003

Fahrverbot; Absehen; keine Voreintragungen; Berücksichtigung der Straßenverhältnisse; berufliche Gründe; Anforderungen an die Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 293/04

DRsp Nr. 2004/10709

Fahrverbot; Absehen; keine Voreintragungen; Berücksichtigung der Straßenverhältnisse; berufliche Gründe; Anforderungen an die Begründung

»Das Amtsgericht kann das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nicht mit dem aufgrund der Straßenverhältnisse geringer erscheinenden Grad der Fahrlässigkeit und fehlender zu berücksichtigender Voreintragungen begründen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine (erhöhte) Geldbuße von 300,00 EURO verhängt; von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 08. April 2002 um 18.46 Uhr in Bünde die Dünner Straße in Fahrtrichtung Dünne, wobei die gemessene Geschwindigkeit auf einem Teilstück der Dünner Straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft 96 km/h betrug. Das Gericht ging nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h aus.