OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2005
3 Ss OWi 141/05
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 10.12.2004

Fahrverbot; Absehen; Umstände; Überprüfungspflicht des Gerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 141/05

DRsp Nr. 2005/11215

Fahrverbot; Absehen; Umstände; Überprüfungspflicht des Gerichts

»Die tatrichterliche Überzeugung davon, dass der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbotes mit der Kündigung des Arbeitsplatzes rechnen muss, darf sich nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des Betroffenen ableiten. Die Verwertung einer nicht aktuellen Bescheinigung, die ca. mindestens neun Monate alt gewesen ist, genügt dieser Überprüfungspflicht nicht.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herford hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 150,- EUR verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 14.05.2004 um 14.37 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XXXXXX, die Klosterbauerschafter Straße in Kirchlengern in Fahrtrichtung Dünne. Dort wurde seine Geschwindigkeit mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Riegl Laser Measurement Systems GmbH vom Typ LR90-235/P, Gerätenummer: S 66995, unter Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h mit 78 km/h gemessen.