OLG Hamm - Beschluss vom 15.09.2005
3 Ss OWi 591/05
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 99
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 20.04.2005

Fahrverbot; Absehen; Verlust des Arbeitsplatzes; Feststellungen, Ausfürhungen im Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 591/05

DRsp Nr. 2005/21350

Fahrverbot; Absehen; Verlust des Arbeitsplatzes; Feststellungen, Ausfürhungen im Urteil

»Allein auf die etwaige Behauptung des Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, darf das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 20. April 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 53 km/h zu einer Geldbuße von 150,- EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit der Rechtskraft und Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse CE, C 1 E und C 1 von dem Fahrverbot ausgenommen werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich insbesondere gegen die gewährten Ausnahmen vom Fahrverbot richtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigetreten.

II.