OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2004
2 Ss OWi 591/04
Normen:
StVO § 3 ; BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 07.06.2004

Fahrverbot; Absehen; Vielfahrer; verkehrsarme Zeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 591/04

DRsp Nr. 2004/18969

Fahrverbot; Absehen; Vielfahrer; verkehrsarme Zeit

»Zum Absehen vom Fahrverbot.«

Normenkette:

StVO § 3 ; BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches, auf den sich die Rechtsbeschwerderechtfertigung im Wesentlichen bezieht, hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

Gegen die vorgenommene Erhöhung der Regelbuße von 150,- ± auf 195,- ± bestehen angesichts der festgestellten - in einem Fall einschlägigen - Vorbelastungen des Betroffenen keine Bedenken. Insbesondere ist gegen die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes im Ergebnis nichts einzuwenden.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelfahrverbotes rechtfertigen würde, nicht vorliegt (vgl. Hentschel, 37. Aufl., 3 15 Rn. 15 ff. m.w.N.).