OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2000
4 Ss OWi 969/00
Normen:
BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher Härten; Arbeitsplatzverlust; Anforderungen an die Feststellungen und Begründung der Entscheidung; Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 969/00

DRsp Nr. 2001/999

Fahrverbot; Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher Härten; Arbeitsplatzverlust; Anforderungen an die Feststellungen und Begründung der Entscheidung; Geschwindigkeitsüberschreitung

»Zu den Anforderungen an die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils und an die Begründung der Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen zu wollen.«

Normenkette:

BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer am 25. August 1999 auf der Bundesautobahn begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h eine Geldbuße von 400,- DM festgesetzt. Im Bußgeldbescheid des Kreises Steinfurt vom 19. Oktober 1999, gegen den der Betroffene Einspruch erhoben hatte, war gegen ihn eine Geldbuße von 200,- DM und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.

Zum Ziel des Einspruchs und zur Einlassung heißt es in dem Urteil: