OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2004
4 Ss OWi 418/04
Normen:
StPO § 331 ;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 15.04.2004

Fahrverbot; Aufhebung; Verschlechterungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 418/04

DRsp Nr. 2004/18995

Fahrverbot; Aufhebung; Verschlechterungsverbot

»Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbotes stellt eine (ggf. unzulässige) Verschlechterung dar.«

Normenkette:

StPO § 331 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat mit Urteil vom 10. Juli 2003 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,- ± festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteils war insofern vorläufig erfolgreich, als der Senat durch Beschluss vom 12. November 2003 das angefochtene Urteils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Lippstadt zurückverwiesen hat. Nach erneuter Hauptverhandlung hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- ± verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Das Amtsgericht hat ferner angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.