OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2004
3 Ss 325/04
Normen:
StGB § 44 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.01.2004

Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 325/04

DRsp Nr. 2005/287

Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

»Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und Urteil.«

Normenkette:

StGB § 44 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 27.03.2003 wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 05.12.2001) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 verworfen.

Die Anordnung des Fahrverbotes hat die Strafkammer wie folgt begründet: