I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 27.03.2003 wegen unerlaubtem Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 05.12.2001) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28.01.2004 verworfen.
Die Anordnung des Fahrverbotes hat die Strafkammer wie folgt begründet:
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